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Bundesgerichtsurteil zu ehehaften Wasserrechten
Im Falle eines Kleinwasserkraftwerkes mit einem privaten Wasserrecht hat das Bundesgericht ein Urteil zur Einhaltung der aktuellen Umweltgesetzgebung gefällt. Das Urteil wird weitreichende Folgen haben für Wasserkraftwerke mit ehehaften Rechten. Weil sich der WWF mit einer Beschwerde an das Bundesgericht wandte, hatten die Lausanner Richter über einen Entscheid des Zuger Regierungsrates zu urteilen. Der WWF kritisierte die aus seiner Sicht zu laschen Vorgaben bezüglich Restwasser und Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei der Sanierung eines Kleinwasserkraftwerkes an der Lorze.
Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 29. März 2019 dem WWF Recht gegeben. Wenn der Kraftwerksbetreiber die Lorze nutzen wolle, so die Bundesrichter, brauche er eine Konzession nach den aktuellen Bestimmungen, dazu müsse er alle geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzrechtes einhalten, insbesondere die Restwasservorschriften. Ausserdem unterstreicht das Gericht in seinem Urteil, dass es für die künftige Wassernutzung einer Konzession nach heutigem Recht bedarf. «Diese Anpassung an das heutige Recht muss bei erster Gelegenheit erfolgen und ist jedenfalls Voraussetzung für die Erneuerung der Wasserkraftanlagen. Bau- und Ausnahmebewilligungen dürfen daher erst erteilt werden, wenn eine Konzession erteilt worden ist.»
Das Bundesgericht hält zudem fest, dass Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung heute als verfassungswidrig erachtet werden, weil das Gemeinwesen die Möglichkeit haben muss, sich von Zeit zu Zeit zu vergewissern, ob die Nutzung mit dem öffentlichen Interesse noch im Einklang steht, ansonsten es sich seiner Gewässerhoheit entäussern würde. Und: «Der Investitionsschutz rechtfertigt die Aufrechterhaltung überkommener Rechte nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens aber für eine Dauer von 80 Jahren. Altrechtliche Konzessionen, die noch ohne zeitliche Begrenzung erteilt wurden, sind daher nachträglich zu befristen und können unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist entschädigungslos aufgelöst werden.»
Das Urteil wird Auswirkungen auf künftige Fälle haben.